AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Netsafe AG

Allgemeines

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB"), regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen Netsafe AG und dem Kunden (nachfolgend je einzeln sowie gemeinsam "Vertragspartner" bezeichnet), für alle Arten von Leistungen im Bereich der Informationstechnologie. Diese AGB regeln werkvertragliche, auftragsrechtliche sowie kauf- und mietrechtliche Leistungen, einschliesslich aber nicht beschränkt auf Softwarelizenzierung, Erwerb, Wartung bzw. Pflege von Hardware und Software, Support, Dienstleistungen für Entwicklung, Anpassung, Einführung, Betrieb von Applikationen, Outsourcing, Managed- und Online-Services sowie Kommunikationsdienste. Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn in deren Angebot oder dazugehörigen weiteren Unterlagen darauf verwiesen wird oder Netsafe AG nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen Bestimmung von Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge unter den Dokumenten (falls vorhanden): (i) Einzelvertrag, (ii) Anhänge zum Einzelvertrag, (iii) Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung, (iv) AGB.

Dienstleistungen und Produkte von Netsafe AG

  1. Art, Umfang und Eigenschaften der Produkte, aller Lieferungen und Leistungen von Netsafe AG werden im jeweiligen Vertragsdokument (i.d.R. Einzelvertrag, z.B. unterzeichnetes Bestellformular oder akzeptierte Auftragsbestätigung) geregelt. Darin kann auf weitere Dokumente verwiesen werden.
  2. Netsafe AG erbringt die im jeweiligen Vertragsdokument aufgeführten Dienstleistungen (nachfolgend "Netsafe-Dienstleistungen" genannt) am/an den darin vereinbarten Standort/en entweder als Beratungs-Dienstleistung (Auftrag i.S.v. Art. 394 ff. OR) oder als Ausführungs-Dienstleistung (Werkvertrag i.S.v. Art. 363 ff. OR). Darüber hinaus kann Netsafe AG dem Vertragspartner Produkte verkaufen und liefern oder für eine vereinbarte Dauer gewisse Dienste zur Nutzung zur Verfügung stellt (XaaS, z.B. Software-as-a-Service SaaS). Die genauere Beschreibung der vertraglichen Dienstleistungen, der Leistungsumfang, die Leistungen Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (Standard Support/Wartung), der Terminplan, die Preise, Zahlungsmodalitäten, projektspezifische Mitwirkungspflichten des Kunden, usw. werden jeweils in spezifischen Vertragsdokument (mit allfälligen Anhängen) schriftlich festgelegt. Darin wird auch die Art der Leistung festgehalten, insbesondere, ob es sich um eine Nutzungsüberlassung, Beratungs-Dienstleistung oder Ausführungs-Dienstleistungen (nachfolgend gemeinsam "Dienstleistungen") handelt.
  3. Beratungs-Dienstleistungen werden vom Kunden geleitet und kontrolliert. Die Verantwortung für die erzielten Ergebnisse liegt beim Kunden. Die Beratungs-Dienstleistung gilt als erbracht, wenn die Netsafe AG die in den Vertragsdokumenten definierten Verpflichtungen erbracht hat.
  4. Ausführungs-Dienstleistungen werden unter der Leitung von Netsafe AG durchgeführt, welche für die Erreichung der Resultate gemäss den im entsprechenden Vertragsdokument definierten Spezifikationen und Erfüllungskriterien verantwortlich ist.
  5. Die im jeweiligen Vertragsdokument aufgeführten Produkte (insbesondere Hardware und Software) werden von Netsafe AG an den/an die darin vereinbarten Standort/e geliefert.
  6. Soweit im jeweiligen Vertragsdokument nicht anders festgelegt, gilt als Erfüllungsort der Sitz von Netsafe AG.

Beizug von Subunternehmern

  1. Netsafe AG ist berechtigt, Dritte als Subunternehmer einzusetzen, für deren sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung Netsafe AG einsteht. Netsafe AG kann Dienstleistungen gleicher oder ähnlicher Art sowie Lieferungen von Produkten von Netsafe AG auch für andere Kunden erbringen.

Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt sicher, dass alle Mitwirkungsleistungen, welche für die Erbringung der von Netsafe AG geschuldeten Dienstleistungen erforderlich sind, rechtzeitig und für Netsafe AG kostenlos erbracht werden. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Erbringung der Dienstleistungen aktiv mitzuwirken.
  2. Der Kunde gewährt Netsafe AG insbesondere den notwendigen Zugang zu den Räumlichkeiten, sorgt zur Leistungserfüllung bei entsprechender Vereinbarung für die notwendige Infrastruktur sowie die Mitwirkung kompetenter Mitarbeiter und ernennt eine verantwortliche Person für die Erteilung verbindlicher Angaben.
  3. Verzögerungen und Mehraufwand durch fehlerhafte Erfüllung von Mitwirkungspflichten gehen zu Lasten des Kunden und können von Netsafe AG zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
  4. Weitere Mitwirkungshandlungen des Kunden werden im Einzelfall im jeweiligen Vertragsdokument vereinbart.

Vergütung

  1. Netsafe AG verrechnet Produkte entsprechend gebräuchlicher Einheiten (z.B. Stückpreise, mengen-/volumenbasierte Preise) und Dienstleistungen nach Aufwand gemäss der jeweils gültigen Preisliste für Dienstleistungen. Abweichende Verrechnungsmodelle (z.B. Festpreis) können im entsprechenden Vertragsdokument vereinbart werden.
  2. Beratungs-Dienstleistungen werden durch einen vom Kunden zu unterzeichnenden Arbeitsnachweis oder -rapport belegt. Als Beratungszeit gilt diejenige Zeit, welche ein Netsafe-Mitarbeiter für den Kunden arbeitet bzw. zur Verfügung steht; diese Regelung gilt unabhängig vom Ort, an dem die Dienstleistungen erbracht werden.
  3. Die Vergütungen ist in Schweizer Franken zu erbringen und verstehen sich, sofern nicht abweichend vereinbart, zuzüglich Reise- und Übernachtungsspesen sowie weiterer Nebenkosten von Netsafe AG, wie Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, vorgezogene Recylinggebühr sowie Steuern (insbesondere geltende MwSt), Zölle, Gebühren etc. Diese werden dem Kunden entsprechend ausgewiesen in Rechnung gestellt.
  4. Netsafe AG ist berechtigt, die geltenden Preise oder die Preisliste unter einer Vorankündigungsfrist von drei Monaten einseitig anzupassen. Vorbehalten bleiben ausserordentlichen Preissteigerungen im Zusammenhang mit Lieferungen und Dienstleistungen Dritter, auf welche Netsafe keinen Einfluss hat, z.B. betreffend Lizenzen, Hosting, Energie. Falls der Kunde mit der Preisanpassung nicht einverstanden ist, steht ihm eine vorzeitige Kündigung des Vertrages auf den Zeitpunkt der Preisanpassung hin offen, wobei die Kündigung schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zu erfolgen hat.  
  5. Soweit nicht Vorauskasse vereinbart wurde, sind sämtliche Rechnungen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Der Verzug des Kunden tritt ohne weitere Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist ein. Netsafe AG ist berechtigt, ab Verzugseintritt den gesetzlichen Verzugszins sowie Spesen in Rechnung zu stellen. Scheinen Zahlungsansprüche von Netsafe AG als gefährdet, können Leistungen ausgesetzt oder von Vorauszahlungen abhängig gemacht werden.
  6. Der Kunde darf Forderungen von Netsafe AG mit eigenen Ansprüchen nur dann verrechnen, wenn Netsafe AG hierzu ausdrücklich schriftlich einwilligt oder wenn der Anspruch rechtskräftig festgestellt wurde.

Lieferungen

  1. Eigentumsvorbehalt: Die von Netsafe AG gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen vertragskonformen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von Netsafe AG.
  2. 6.2 Lieferstörungen: Unverschuldete Unmöglichkeit oder unzumutbare Erschwerung der Leistung entbindet Netsafe AG von der Lieferpflicht. Bei Lieferstörungen infolge von Umständen, auf welche Netsafe AG keinen Einfluss hat, wie z.B. Materialausfall, Beförderungs- oder Betriebssperre beim Hersteller oder Transportprobleme oder andere Fälle von höherer Gewalt, ist Netsafe AG berechtigt, die Bestellung zu annullieren.
  3. 6.3 Lieferfristen: Lieferfristen dienen als Richtlinien und sind als solche nur verbindlich, wenn sie explizit verbindlich vereinbart wurden. Netsafe AG bemüht sich, die Lieferfristen auch bei Auftreten von nicht vorauszusehenden Schwierigkeiten einzuhalten. Verschiebt sich ein Liefertermin aufgrund einer Bestellungsänderung des Käufers, bleiben Preisänderungen vorbehalten.
  4. 6.4 Transport: Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Versicherung gegen Schaden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbaren.

Übergang von Nutzen und Gefahr

  1. Nutzen und Gefahr gehen grundsätzlich mit der Übergabe der Dienstleistungen an den Kunden oder bei Lieferung von Produkten mit Abgang der Lieferungen ab Netsafe-Lager auf den Kunden über.

Termine

  1. Netsafe AG wird einen vorgesehenen Terminplan nach besten Möglichkeiten einhalten. Allfällige Abweichungen vom Terminplan sollen möglichst frühzeitig festgestellt und schriftlich kommuniziert werden. Die entsprechenden Anpassungen werden in gegenseitiger Absprache vorgenommen.
  2. Kann ein explizit als verbindlich vereinbarter Termin von Netsafe AG verschuldeterweise nicht eingehalten werden, setzt ihr der Kunde eine den Umständen angemessene Nachfrist. Hält Netsafe AG diese Nachfrist nicht ein, so hat der Kunde nach nutzlosem Ablauf einer zweiten angemessenen Nachfrist das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Mahnungen und Nachfristansetzungen durch den Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Produkte und Dienstleistungen (oder Teile davon), die bereits im Wesentlichen vertragsgemäss erbracht wurden und vom Kunden als solche in objektiv zumutbarer Weise verwendet werden können, sind voll zu vergüten.
  3. Werden Terminverzögerungen durch den Kunden, Dritte oder Ereignisse ausserhalb des Einflussbereiches von Netsafe AG (z.B. höhere Gewalt) verursacht, erstreckt sich der Termin- plan automatisch um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung. Netsafe AG ist berechtigt, den ihr durch die Terminverzögerung entstehenden ausgewiesenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

  1. Beratungs-Dienstleistungen gelten als erbracht, sobald Netsafe AG ihre Tätigkeiten gemäss dem jeweiligen Vertragsdokument ausgeführt hat. Ausführungs-Dienstleistungen gelten als erbracht, sobald Netsafe AG diese gemäss den im Vertragsdokument festgelegten Vorgaben abgeschlossen und dem Kunden übergeben hat.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die von Netsafe AG gelieferten Dienstleistungen und Produkte unmittelbar nach Empfang, Anlieferung oder Abholung auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und Netsafe AG etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 14 Tagen nach Empfang, Anlieferung oder Abholung, schriftlich bekannt zu geben.
  3. Der Kunde bestätigt Netsafe AG unverzüglich nach Übergabe von Ausführungs-Dienstleistungen in schriftlicher Form, dass diese vollständig und frei von betriebsverhindernden Fehlern sind, womit diese abgenommen werden. Diese Bestätigung darf nur verweigert werden, wenn die Ausführungs-Dienstleistungen betriebsverhindernde Fehler aufweisen und Netsafe AG die Ergänzung oder Verbesserung auch nach Ablauf von zweimal schriftlich angesetzten angemessenen Nachfristen nicht gelingt. Nicht betriebsverhindernde Fehler werden nach den Bestimmungen über die Gewährleistung behoben. Scheitert die Abnahme im vorgenannten Sinne, so kann der Kunde ausschliesslich entweder vom Auftrag zurücktreten oder eine dem Minderwert entsprechende Herabsetzung der Vergütung für die betreffende Ausführungs-Dienstleistungen verlangen. Gibt der Kunde innert 14 Tagen nach Übergabe keine Bestätigung ab, so gelten die Ausführungs-Dienstleistungen als abgenommen. Falls der Kunde Ausführungs-Dienstleistungen ganz oder teilweise produktiv einsetzt, ohne die betreffende Abnahme durchzuführen, gilt die entsprechende Ausführungs-Dienstleistung ebenfalls als abgenommen, ohne dass es eines Abnahmeprotokolls bedürfte.

Gewährleistung

  1. Netsafe AG erbringt Beratungs-Dienstleistungen mit gehöriger Sorgfalt und unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Grundsätze für das Arbeitsgebiet und diejenige Beschaffenheit aufweist, welche bei Beratungs-Dienstleistungen ihrer Art üblich ist.
  2. Bei Produkten sowie Ausführungs-Dienstleistungen gewährleistet Netsafe AG, dass die dem Kunden gelieferten Produkte oder Arbeitsergebnisse im Zeitpunkt der Übergabe den im jeweiligen Vertragsdokument ausdrücklich vereinbarten Beschaffungsmerkmalen entsprechen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Netsafe AG keine Eingangsprüfungen der von Herstellern bzw. Lieferanten direkt an den Kunden gelieferten Produkte vornimmt. Netsafe AG kann nicht garantieren, dass die von ihr gelieferten Produkte oder Arbeitsergebnisse ohne Unterbruch und Fehler und in jeder möglichen Einsatzkonstellation genutzt werden können. Netsafe AG sichert zu, dass sie bei der Ausführung von Ausführungs-Dienstleistungen gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht wissentlich verletzen wird.
  3. Der Kunde wird auftretende Mängel, d.h. Abweichungen von den ausdrücklich vereinbarten oder zugesicherten Leistungs- oder Beschaffungsmerkmalen, Netsafe AG sofort bei deren Erkennen, spätestens jedoch innert 20 Tagen nach Abnahme schriftlich und ausreichend dokumentiert mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen mitteilen. Die Mitteilung eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie durch den Ansprechpartner des Kunden erfolgt. Der Kunde ist sich bewusst, dass kein Mangel vorliegt und Netsafe AG keine Gewährleistung übernimmt, wenn der Mangel durch unsachgemässe, nicht bestimmungsgemässe oder zweckwidrige Benutzung oder aufgrund natürlicher Abnutzung entstanden ist, wie insbesondere unzulängliche Wartung, Nichtbeachten der Betriebs- oder Installationsvorschriften, zweckwidrige Benutzung der Produkte, Verwendung von nicht genehmigten Teilen und Zubehör, Transport, unsachgemässe Handhabung bzw. Behandlung; Modifikationen oder Reparaturversuche, äussere Einflüsse (z.B. Versagen der Stromversorgung oder der Klimaanlage, Elementarschäden) sowie andere Gründe, welche weder von der Netsafe AG noch vom Hersteller/Lieferanten zu vertreten sind. Unterlässt der Kunde die Mängelanzeige, so gilt das Produkt oder Arbeitsergebnis als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt das Produkt oder Arbeitsergebnis als genehmigt.
  4. Netsafe AG leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nachbessern in der Weise, dass Netsafe AG nach eigener Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Stand der Produkte oder Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt (z.B. mittels Einspielen von neuem Code oder durch Lieferung des nächsten verfügbaren Releases bzw. Updates). Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass Netsafe AG dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet Netsafe AG Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach eigener Wahl an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Kunde muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemässe Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung.
  5. Bei Produkten von Netsafe AG bedarf eine Rücksendung durch den Kunden der vorherigen Zustimmung von Netsafe AG und erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. Der Kunde hat vor der Rücksendung bei Netsafe AG eine "Retourennummer" zu verlangen. Die Rücksendung der Produkte hat originalverpackt sowie unter Beilage einer detaillierten Fehler- oder Mängelbeschreibung sowie des Kaufbeleges zu erfolgen. Netsafe AG behält sich vor, Produkte mit fehlender, defekter oder beschriebener Originalverpackung bzw. solche, die nicht mehr einwandfrei sind, dem Kunden auf dessen Kosten und Risiko wieder zu retournieren. Bei Rücksendung ohne Fehlerbeschreibung kann die Netsafe AG eine Fehlersuche auf Kosten des Kunden (Mindestaufwand eine Stunde) durchführen. In jedem Fall gelten die von Netsafe AG und vom Produkte-Hersteller definierten Abläufe. Netsafe AG kann die Produkte nach eigenem Ermessen nachbessern oder ersetzen. Ersetzte Produkte oder Produktebestandteile gehen in das Eigentum von Netsafe AG über.
  6. Gelingt es Netsafe AG trotz wiederholter Bemühungen nicht, vom Kunden ordnungsgemäss gerügte Mängel in den Ausführungs-Dienstleistungen oder gelieferten Produkte nachzubessern, und wird dadurch die Gebrauchstauglichkeit der fehlerhaften Ausführungs-Dienstleistung oder gelieferten Produkte gegenüber der ausdrücklich vereinbarten Beschaffungsmerkmalen wesentlich herabgesetzt oder ausgeschlossen, so hat der Kunde Netsafe AG zweimal schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen und kann nach deren erfolglosem Ablauf vom betreffenden Vertragsdokument zurücktreten oder, sofern gegeben, das Dauerschuldverhältnis kündigen oder bei nicht betriebsverhindernden Mängeln eine dem Minderwert entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die Mitwirkung von Netsafe AG bei der Suche nach Fehlerursachen erfolgt unentgeltlich, soweit Netsafe AG die Verantwortung für den Mangel trägt. Jede weitere Gewährleistung von Netsafe AG ist ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere die Neulieferung und Kostenübernahme bei Mängelbeseitigung durch Dritte.
  7. Netsafe AG verteidigt den Kunden gegen jeden im Zusammenhang mit seiner vertragsgemässen Nutzung des Arbeitsresultates erhobenen Anspruch wegen Verletzung eines Schutzrechtes, sofern der Kunde Netsafe AG innerhalb von 30 Tagen schriftlich benachrichtigt und Netsafe AG die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites überlässt. Unter diesen Voraussetzungen führt Netsafe AG den Rechtsstreit auf eigene Kosten und übernimmt auch den Ersatz des Schadens, der Dritten rechtskräftig zugesprochen wird.
  8. Wenn mit der Erbringung der vertraglichen Dienstleistung nach richterlichem Urteil oder nach dem Ermessen von Netsafe AG Schutzrechte Dritter verletzt werden, hat Netsafe AG das Recht, auf eigene Kosten Änderungen vorzunehmen, um die Schutzrechtsverletzung zu beseitigen oder die entsprechenden Rechte zu erwerben. Sofern diese Massnahmen nicht zum Ziel führen und die Schutzrechtsverletzung durch richterliches Urteil festgestellt ist, wird Netsafe AG den Kunden für den Verlust des Nutzungsrechts durch Rückerstattung der bezahlten Vergütungen (unter Abzug der handelsüblichen Abschreibung während der Nutzungsdauer) entschädigen.
  9. Netsafe AG ist von den vorstehenden Verpflichtungen gemäss Ziffer 10.7 und 10.8 enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch darauf beruht, dass das Resultat der erbrachten Dienstleistungen durch den Kunden oder durch Netsafe AG nicht beauftragte Dritte geändert wurde, oder dass dessen Nutzung unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen erfolgt.
  10. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche dieser Ziffer 10 beträgt ein Jahr und beginnt mit Empfang, Anlieferung oder Abholung der jeweiligen Produkte oder Ausführungs-Dienstleistungen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung gemäss Ziffer 10.6. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Netsafe AG, arglistigem Verschweigen des Mangels oder Personenschäden.
  11. Diese Ziffer 10 regelt die Gewährleistung von Netsafe AG für Sach- und Rechtsmängel und die diesbezüglichen Rechtsbehelfe des Kunden abschliessend.

Managed Services

  1. Bezieht ein Kunde Managed Services, Bereitschaftsdienstleistungen oder Dienste zur Nutzungsüberlassung (XaaS) von Netsafe AG, so können diese separaten Vertragsbedingungen (nachfolgend "Service Level Agreement" bzw. "SLA") unterliegen. Im SLA werden die jeweils geltenden Leistungen, Gewährleistungsrechte und Verfügbarkeiten geregelt. Liegt ein SLA vor, geht dieses den AGB vor.
  2. Entsprechen Dienstleistungen nicht den Vorgaben der jeweils geltenden SLA, muss dies der Kunde innert 30 Tagen schriftlich melden, damit Netsafe AG den vertragskonformen Zustand innert einer dem Mangel angemessenen Frist wiederherstellen kann. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlöschen jede Gewährleistung und jeder sonstige Anspruch des Kunden.

Haftung

  1. Netsafe AG haftet gegenüber dem Kunden unbeschränkt für Personenschäden oder bei der Haftung nach dem schweizerischen Produktehaftpflichtgesetz sowie für Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig von Netsafe AG herbeigeführt werden. In allen anderen Fällen vertraglicher und ausservertraglicher Haftung leistet Netsafe AG Ersatz für direkte Schäden, die Netsafe AG verschuldet verursacht hat, pro Einzelvertrag im Umfang beschränkt auf das tiefere von CHF 100'000 oder die Vergütung der jeweiligen Produkte und Dienstleistungen gemäss jeweiligem Vertragsdokument (Einzelvertrag) oder, im Falle von Dauerverträgen mit wiederkehrender Vergütung, die Summe der Vergütung der 6 monatlichen Vergütungen vor dem Schadenseintritt. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt vorbehalten.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, schliesst Netsafe AG die Haftung für indirekte und Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Schäden infolge von Datenverlusten (mit Ausnahme der Datenwiederbeschaffungskosten), Betriebsausfall oder Drittschäden aus.

Software Lizenzen / Urheberrecht

  1. Durch den Vollzug eines Einzelvertrages werden bestehende Rechte der Vertragspartner an Entwicklungen (z.B. Computerprogramme, Entwürfe, Systeme und Techniken), die unabhängig von der vertraglichen Dienstleistung erbracht werden, nicht berührt.
  2. Insbesondere schliesst die Erfüllung eines Dienstleistungsvertrages keine Erteilung irgendwelcher Rechte oder Lizenzen an einem Netsafe AG gehörenden Patent, Urheberrecht, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnis, einer von Netsafe AG zur Erfüllung eines Vertrages verwendeten Methode oder einem anderen ihr zustehenden Eigentumsrecht ein.
  3. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen des jeweiligen Vertragsdokuments sind der Kunde und Netsafe AG berechtigt, das aus der Erbringung eines Dienstleistungsvertrages resultierende Know-How frei zu nutzen.
  4. Für den Fall, dass Entwicklungen ganz oder teilweise ein lizenzpflichtiges Softwareprodukt von Netsafe AG bzw. deren Lizenzgeber enthalten, darf der Kunde dieses nur auf Hardwareprodukten einsetzen, für die der Kunde eine gültige Lizenz zur Benutzung der betreffenden Softwareprodukte von Netsafe AG erworben hat.
  5. Führt die Erfüllung eines Einzelvertrages zu neuen Erfindungen, Entdeckungen oder Verbesserungen, an welchen Patentrechte angemeldet werden können, so stehen diese Rechte vollumfänglich Netsafe AG zu. Dem Kunden wird daran ein unentgeltliches Lizenzrecht eingeräumt. Ist bei der patentwürdigen Erfindung, Entdeckung oder Verbesserung ein Mitarbeiter des Kunden in massgeblicher Weise daran beteiligt, gehen die entsprechenden Rechte ins Eigentum beider Vertragspartner über. Ausschliesslich dem Kunden kommen die Rechte an denjenigen Erfindungen, Entdeckungen oder Verbesserungen zu, welche die Mitarbeiter des Kunden allein und unabhängig von Netsafe AG Mitarbeitern gemacht haben.
  6. Netsafe AG behält sich alle Immaterialgüterrechte, insbesondere alle Urheberrechte für die dem Kunden in Erfüllung eines Dienstleistungsvertrages erbrachten Leistungen und ausgehändigten Unterlagen vor. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die aus den von Netsafe AG erbrachten Dienstleistungen erwachsenen Ergebnisse für den eigenen Bedarf bzw. für eigene Zwecke zu kopieren und weiter zu verwenden.
  7. Netsafe AG ist berechtigt, die für den Kunden ausgeführten Aufträge als Referenz in ihren Beziehungen zu anderen Kunden zu benützen. Die Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Unterlagen des Kunden bleibt gewahrt.
  8. Der Kunde sichert Netsafe AG zu, zur Vertragserfüllung nur solche Unterlagen zugänglich zu machen, zu deren Überlassung der Kunde berechtigt ist.
  9. Die Bestimmungen dieser Ziffer 13 bleiben auch nach Beendigung des Auftrages (Widerruf, Kündigung oder Erfüllung) in Kraft.

Laufzeit und Kündigung

  1. Diese AGB treten ab Unterzeichnung eines Einzelvertrages in Kraft und bleibt bis zum Ende der angegebenen Laufzeit wirksam, sofern sie nicht zuvor von einer der Vertragspartner gemäss diesen AGB gekündigt wird.
  2. In einem Einzelvertrag über den Erwerb von Produkten (Kaufvertrag) sind die Bestimmungen dieser AGB integraler Bestandteil, wobei – dem Vertragscharakter entsprechend – keine Kündigung möglich ist.
  3. Ein Auftrag für Beratungs-Dienstleistungen kann durch jeden Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden. Eine Auflösung durch einen Vertragspartner ohne Einhaltung dieser Kündigungsfrist gilt als Auflösung zur Unzeit. Aufträge für Ausführungs-Dienstleistungen können vom Kunden nur gegen volle Schadloshaltung gekündigt werden.
  4. Einzelverträge mit einer fortlaufenden Leistungserbringung (z.B. XaaS) können für eine unbestimmte Dauer, die im Einzelvertrag vereinbarte Dauer oder für eine Mindestlaufzeit abgeschlossen werden. Einzelverträge können durch jeden Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten auf Ende der vereinbarten Vertragsdauer schriftlich gekündigt werden oder, falls keine vereinbarte Vertragsdauer vereinbart wurde, mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats. Ohne fristgerechte Kündigung verlängert sich der Einzelvertrag jeweils automatisch um die vereinbarte Vertragsdauer, soweit im Einzelvertrag eine solche vorgesehen ist.
  5. Jeder Vertragspartner kann den Dienstleistungsvertrag fristlos ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, wenn der andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung (soweit zumutbar) die Pflichten des Vertrages in schwerwiegend oder wiederholt verletzt oder wenn der Kunde mit den Zahlungen im Verzug ist. Der Kunde hat kein Recht auf Rückerstattung einer Zahlung für erbrachte Leistungen. Klagen auf Schadenersatz bleiben vorbehalten.
  6. Die Kündigung einer bestimmten Dienstleistung entsprechend den Bestimmungen dieser Ziffer 14 zieht keine Beendigung anderer Dienstleistungen nach sich, die im Rahmen desselben Einzelvertrages beauftragt wurden, es sei denn, es wird ausdrücklich der gesamte Einzelvertrag beendet.

Wiederausfuhr

  1. Dienstleistungen, Lieferungen und Produkte von Netsafe AG können Ausfuhrkontrollbestimmungen von Exportländern sowie den schweizerischen Einfuhrbestimmungen unterliegen. Der Kunde ist für die Einhaltung sämtlicher Ein- und Ausfuhrbestimmungen verantwortlich.

Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Geheimhaltung: Beide Vertragspartner verpflichten sich selbst wie auch ihre Erfüllungsgehilfen gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Partei beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung des Vertrags zugänglich werden, einschliesslich des Inhalts von dessen Anhängen. Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht.
  2. Datenschutz: Netsafe AG darf die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten des Kunden zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag verarbeiten und nutzen sowie zu Marketingzwecken verwenden. Die zur Leistungserfüllung notwendigen Daten können auch an beauftrage Dienstleistungspartner (Logistikpartner) oder sonstigen Dritten weitergegeben werden. Die Datenschutzbestimmungen von Netsafe AG sind im Einzelnen unter folgendem Link abrufbar: https://www.netsafe.ch/datenschutz.html. Beide Vertragspartner sorgen für den Datenschutz und die Datensicherheit in ihrem jeweiligen Einfluss- und Verantwortungsbereich. Insbesondere sind Netsafe AG und der Kunde verpflichtet, die Vorschriften des schweizerischen und der anwendbaren kantonalen Datenschutzgesetze sowie der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzuhalten. Sie treffen auf ihre Kosten alle technischen und organisatorischen Massnahmen, die ihrerseits zur Einhaltung erforderlich sind. Netsafe AG erhebt und bearbeitet Personendaten des Kunden ausschliesslich zur Erfüllung der jeweiligen Verträge wie in der Datenschutzerklärung von Netsafe AG beschrieben. Soweit Netsafe AG gemäss den geltenden Datenschutzbestimmungen als Auftragsbearbeiter Personendaten für den Kunden bearbeitet, geschieht dies ausschliesslich Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung festgelegten Weise und nur für die Zwecke des Kunden und gemäss dessen Weisungen. In solchen Fällen obliegt es dem Kunden allein, den Zweck und die Mittel der Bearbeitung oder Nutzung der Personendaten durch Netsafe AG im Rahmen des Vertrags zu bestimmen. Dies schliesst insbesondere die Verantwortung dafür ein, sicherzustellen, dass eine solche Bearbeitung im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen steht.

Schlussbestimmungen

  1. Vertragsinhalt: Diese AGB und der Einzelvertrag (inkl. dessen Anhänge) regeln die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand abschliessend und ersetzen die vor Vertragsschluss geführten Verhandlungen und Korrespondenzen.
  2. Schriftform: Verträge (inkl. dessen Anhänge) sowie allfällige Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Festlegung und der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden. Das Schriftformerfordernis ist (abgesehen von Kündigungen) auch durch elektronisch, per Post, Kurier oder E-Mail übermittelte Unterschriften (z.B. Skribble, DocuSign oder AdobeSign oder mit einem elektronischen Scan der Unterschrift) erfüllt; der so ausgefertigte und zugestellte Vertragsteil gilt als ordnungsgemäss ausgefertigt und gültig zugestellt und ist für alle Zwecke gültig und wirksam.
  3. Höhere Gewalt: Jegliche Verzögerung von Leistungen (ausgenommen der Zahlung von fälligen Beträgen) aufgrund eines Umstands, der ausserhalb der vertretbaren Kontrolle durch die ausführende Partei liegt (z.B. Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemie/Pandemie, Unfälle, Ausfall von Mitarbeitern ohne Verschulden, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen, Transportprobleme sowie behördliche Massnahmen), stellt keinen Verstoss gegen die Vereinbarung dar.
  4. Mitteilungen: Zur Ausübung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag bestimmte Mitteilungen sind in schriftlicher Form, per Brief oder E-Mail und anschliessender brieflicher Bestätigung, an die auf der Titelseite des Einzelvertrages angegebenen Adressen der Parteien zu richten.
  5. Teilnichtigkeit: Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile des Vertrags als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.
  6. Abtretung und Übertragung: Rechte aus dem Rahmen- oder Einzelvertrag oder diesen AGB können vom Kunden nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Netsafe AG an Dritte abgetreten oder auf sie übertragen werden. Netsafe AG ist frei, den Vertrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen.
  7. Anwendbares Recht: Der Vertrag untersteht Schweizer Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und des Kollisionsrechts.
  8. Streiterledigung: Beide Parteien verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben.
  9. Gerichtsstand: Wenn trotz der Bemühungen der Vertragsparteien auf gütlichem Wege keine Einigung zustande kommt, wird der ordentliche Richter in 9000 St. Gallen (Schweiz) zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschliesslich zuständig erklärt. Netsafe AG kann den Kunden auch an dessen Sitz belangen.

Stand: 8. Februar 2024